Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat bisher Noven im Berufungsverfahren bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes unbeschränkt zugelassen. Die Rechtsprechung der Kantone ist uneinheitlich, soweit sie bis heute überhaupt diese Frage entschieden haben. So hat die II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts festgehalten, dass neue Behauptungen im Berufungsverfahren unbeschränkt zulässig sind, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären