4.– b) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO1 werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Nun gilt für das vorliegende Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO). In Rechtsprechung und Lehre ist umstritten, ob das eingeschränkte Novenrecht im Berufungsverfahren auch dann gilt, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat bisher Noven im Berufungsverfahren bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes unbeschränkt zugelassen.