2012 Art. 272 und Art. 317 Abs. 1 ZPO. Novenrecht im Berufungsverfahren bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (OGE 10/2012/19 vom 23. Oktober 2012) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Im Berufungsverfahren sind auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nur noch Noven zu berücksichtigen, welche ohne Verzug vorgebracht werden und welche trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Aus den Erwägungen: