{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-15", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2012-19_2021-02-15.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/651c7577-45fc-49f1-ac20-dd61ba4bd3cf", "Checksum": "1e6e6ecb5c527768defa9df4c18ca348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2012/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 15.02.2021 (publiziert) 10/2012/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 15.02.2021 (publié) 10/2012/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 15.02.2021 (pubblicato) 10/2012/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 272 und Art. 317 Abs. 1 ZPO. | Novenrecht im Berufungsverfahren bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:26:10", "Checksum": "8496aa0267c2e5a63dde0f25a8739702", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 15.02.2021 (publiziert) 10/2012/19\nRegeste:\nArt. 272 und Art. 317 Abs. 1 ZPO. | Novenrecht im Berufungsverfahren bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes\n\n 2012\n\nArt. 272 und Art. 317 Abs. 1 ZPO. Novenrecht im Berufungsverfahren\nbei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (OGE 10/2012/19 vom 23. Oktober 2012)\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nIm Berufungsverfahren sind auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nur noch Noven zu berücksichtigen, welche ohne Verzug vorgebracht\nwerden und welche trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz\nvorgebracht werden konnten.\n\nAus den Erwägungen:\n\n4.– b) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO1 werden im Berufungsverfahren\nneue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne\nVerzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon\nvor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Nun gilt für das vorliegende Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO). In\nRechtsprechung und Lehre ist umstritten, ob das eingeschränkte Novenrecht\nim Berufungsverfahren auch dann gilt, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat bisher\nNoven im Berufungsverfahren bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes\nunbeschränkt zugelassen. Die Rechtsprechung der Kantone ist uneinheitlich,\nsoweit sie bis heute überhaupt diese Frage entschieden haben. So hat die\nII. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts festgehalten, dass neue Behauptungen im Berufungsverfahren unbeschränkt zulässig sind, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist.2 Die I. Zivilkammer des Zürcher\nObergerichts hat hingegen unlängst ihre Praxis bestätigt, dass die in Art. 317\nAbs. 1 ZPO vorgesehene Beschränkung des Novenrechts auch in Verfahren\ngilt, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.3 In gleicher\nWeise hat sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft ausgesprochen.4 Die\nLehre ist in dieser Frage ebenfalls gespalten. Ein Teil der Lehre befürwortet\n\n1\nSchweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO,\nSR 272).\n2\nZR 110/2011 Nr. 111, S. 317 f.\n3\nZR 111/2012 Nr. 35, S. 95.\n4\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 24. Januar 2012,\n410 11 264.\n\n1\n2012\n\nin Fällen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen das eingeschränkte\nNovenrecht gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO,5 während ein anderer Teil der Lehre Noven in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO zulassen will.6\nDie Gesetzesauslegung hat zu beantworten, ob Art. 317 Abs. 1 ZPO auch in\nVerfahren mit geltendem Untersuchungsgrundsatz anwendbar ist.7\nNach dem Gesetzeswortlaut von Art. 317 Abs. 1 ZPO findet das eingeschränkte Novenrecht auf alle Berufungsverfahren Anwendung. Eine Ausnahme für Verfahren mit geltendem Untersuchungsgrundsatz sieht Art. 317\nAbs. 1 ZPO im Gegensatz zu Art. 229 Abs. 3 ZPO nicht vor.\nDie Berücksichtigung der Materialien führt zum gleichen Ergebnis. Nach\nständiger Rechtsprechung stellen die Materialien, gerade bei jüngeren Gesetzen, ein wichtiges Erkenntnismittel dar, von dem im Rahmen der Auslegung Gebrauch zu machen ist.8 Im Vorentwurf der Expertenkommission sah\nder damalige Art. 297 Abs. 1 mit Verweis auf den damaligen Art. 215 Abs. 2\nim Berufungsverfahren ein eingeschränktes Novenrecht vor.9 Neue Tatsachen\nund Beweismittel sollten nur berücksichtigt werden, wenn sie sofort vorgebracht werden und ihr Vorbringen auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht vorher möglich war oder sie durch Ausübung des gerichtlichen Fragerechts veranlasst wurden. In Verfahren betreffend Kinderbelange sah er hingegen ein\nuneingeschränktes Novenrecht bis zur Appellationsantwort vor, nachher ein\neingeschränktes Novenrecht. Dies geschah mit Blick auf den im Verfahren\nbetreffend Kinderbelange geltenden Untersuchungs- und Offizialgrundsatz,\nwonach der Sachverhalt nicht nur ermittelt wird, sondern auch erforscht.10\nDer bundesrätliche Entwurf der ZPO sah schliesslich einen Verweis auf das\nerstinstanzliche Novenrecht vor (Art. 314 Abs. 1 EZPO11). Die Parteien können bis und mit den ersten Parteivorträgen neue Tatsachen und Beweismittel\nvorbringen (Art. 225 Abs. 1 EZPO). Danach werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach den ersten Parteivorträgen entstanden oder gefunden worden sind (echte Noven; Abs. 2 lit. a) oder bereits vor den ersten Partei-\n\n5\nIsaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 490.\n6\nReetz/Hilber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 317 N. 14 und 20, S. 2032; Karl Spühler, Basler\nKommentar, ZPO, Basel 2010, Art. 317 N. 7, S. 1498 f.\n7\nVgl. zur Methodik der Gesetzesauslegung BGE 137 III 470 E. 6.4.\n8\nBGE 137 V 170 E. 3.2.\n9\nVorentwurf der Expertenkommission, Juni 2003.\n10\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, Juni\n2003, S. 140 f.\n11\nEntwurf Schweizerische Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7413.\n\n2\n2012\n\n"}