5 2011 zwischen unverheirateten Eltern (Art. 287 ZGB). Unter Umständen war die Vormundschaftsbehörde auch bei der Feststellung der Vaterschaft beteiligt (Art. 309 ZGB). Diese Sachnähe der Vormundschaftsbehörden fehlt bei Kindsbelangen geschiedener Eltern regelmässig. Auch aus den Materialien geht hervor, dass der Gesetzgeber in Art. 298a ZGB mit "unverheiratete Eltern" nicht auch geschiedene Eheleute meinte. So werden in der Botschaft die Begriffe "unverheiratet" und "geschieden" wiederholt einander gegenübergestellt.18 d)