Diese gehört zum schweizerischen Ordre public. Die schweizerischen Gerichte haben daher – sobald sie mit der Gestaltung der Elternrechte befasst sind – von Amts wegen nötigenfalls auch den Kinderunterhalt und das Besuchsrecht festzulegen.15 Unter diesen Umständen ist aber im Falle geschiedener Ehegatten das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht am besten geeignet, ein (strittiges) Begehren auf Umteilung des Sorgerechts zu behandeln. dd) Entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts ist Art. 298a Abs. 2 ZGB vorliegend nicht anwendbar. Der betreffende Abschnitt regelt die elterliche Sorge für nichteheliche Kinder.16