1 EMRK13. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb in Streitfällen mit Auslandberührung anders verfahren werden sollte. Eine Beurteilung durch den Zivilrichter ist gerade bei umstrittenen internationalen Sachverhalten geboten, weil sich unter Umständen schwierige kollisionsrechtliche Fragen stellen und ausländisches Recht anwendbar sein kann.14 Weiter ist zu bedenken, dass hinsichtlich der Ordnung sämtlicher Kinderbelange uneingeschränkt die Offizialmaxime gilt. Diese gehört zum schweizerischen Ordre public.