Gemäss Art. 79 IPRG sind für Klagen betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kind, insbesondere betreffend den Unterhalt des Kindes, grundsätzlich die schweizerischen Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt des beklagten Elternteils zuständig (Abs. 1). Dabei handelt es sich um eine generelle Zuständigkeitsnorm für Status- und Unterhaltsprozesse mit Auslandberührung.12 Die Frage kann jedoch offen bleiben, da auch das Zivilgesetzbuch eine gerichtliche Zuständigkeit vorsieht.