Es liegen weder eine abänderbare Entscheidung noch ein gerichtlich gebilligter Vergleich zum Sorgerecht vor. c) Zu prüfen bleibt, ob das Kantonsgericht auch ausserhalb eines Ände- rungs- oder Ergänzungsverfahrens für das vorliegende Begehren zuständig ist. aa) Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem die Zuweisung, Ausübung und Entziehung der elterlichen Sorge sowie deren Übertragung (Art. 3 lit. a und b HKsÜ). Das Übereinkommen