Die Parteien reichten unbestrittenermassen keinen Antrag zur Regelung des Sorgerechts ein. Als Folge davon bildete die Sorgerechtszuteilung nicht Gegenstand des Scheidungsverfahrens und somit auch nicht des Scheidungsurteils des Familiengerichts B. … Das heisst jedoch nicht, dass das Scheidungsurteil eine Lücke aufweist, die durch nachträgliche Ergänzung zu schliessen wäre. Der Scheidungsrichter hat sämtliche Fragen geregelt, die bei der Scheidung geregelt werden mussten. Im Punkt der Sorgerechtszuteilung greift unmittelbar die gesetzliche Regelung.