Nur der Versorgungsausgleich ist zwingend mit der Scheidung durchzuführen (vgl. § 1587 BGB). Die übrigen Nebenfolgen ("Folgesachen"), zu denen nebst dem Sorgeverfahren unter anderem auch das nacheheliche Unterhalts- und Umgangsverfahren, der Zugewinnausgleich, das Wohnungszuweisungsverfahren und die Hausratsteilung gehören, können auf Antrag des Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren durchgeführt werden. Das alleinige Sorgerecht kann einem Elternteil auf Antrag in der Regel nur dann zugesprochen werden, wenn der andere Elternteil zustimmt oder das Gericht befindet, die Zuteilung entspreche dem Wohl des Kindes am besten (§ 1671 BGB).