298a Abs. 2 ZGB sei nicht anwendbar, sondern gelte nur für Kinder, deren Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet gewesen seien. Geschiedene Eltern seien nicht "unverheiratet" im Sinne von Art. 298a Abs. 2 ZGB, sondern es seien die scheidungsrechtlichen Bestimmungen und Zuständigkeiten zu beachten. aa) Wird die Ehe der Parteien in der Schweiz geschieden, so ist ohne Weiteres der Scheidungsrichter zur Neuregelung des Sorgerechts zuständig (Art. 134 ZGB). Dabei ist ein Änderungsverfahren durchzuführen, da die Regelung des Sorgerechts – auch wenn sie einvernehmlich erfolgte – stets Bestandteil des Scheidungsurteils ist.5