gesetz über das Internationale Privatrecht vor (Art. 79 Abs. 2 und 85 Abs. 1 IPRG2). Sowohl Deutschland als auch die Schweiz haben das Haager Kindesschutzübereinkommen ratifiziert. Die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts erging zu einem Zeitpunkt, als das Übereinkommen bereits für beide Staaten in Kraft getreten war (für Deutschland am 1. Januar 2011). Das Übereinkommen ist daher auf die vorliegende Streitsache anwendbar (Art. 53 Abs. 1 HKsÜ). Das Kind C. hat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz. Somit ist die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Behörden gegeben.3 Dies wird auch von den Parteien anerkannt.