{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2011-16_2021-02-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/22c4e284-0ecb-468e-8b8a-1e137141d4a5", "Checksum": "00feed58e661380f546c105c5573fb52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2011/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.02.2021 (publiziert) 10/2011/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.02.2021 (publié) 10/2011/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.02.2021 (pubblicato) 10/2011/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a und lit. b sowie Art. 5 Abs. 1 HKsÜ; Art. 79 und Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 134 und Art. 298a Abs. 2 ZGB. | Neuregelung der elterlichen Sorge im internationalen Verh&auml;ltnis; Zust&auml;ndigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:26:27", "Checksum": "8db2154d015a676a18691f377bf0a121", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.02.2021 (publiziert) 10/2011/16\nRegeste:\nArt. 3 lit. a und lit. b sowie Art. 5 Abs. 1 HKsÜ; Art. 79 und Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 134 und Art. 298a Abs. 2 ZGB. | Neuregelung der elterlichen Sorge im internationalen Verh&auml;ltnis; Zust&auml;ndigkeit\n\n Längst nicht alle Staaten kennen jedoch den in der Schweiz vertretenen\nGrundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, wonach in ein und demselben\nGerichtsurteil der Statusentscheid der Auflösung der Ehe und sämtliche Nebenfolgen enthalten sein sollen.6 Entsprechend werden im internationalen Privatrecht die Beziehungen der Ehegatten zu ihren Kindern denn auch nicht im\nallgemeinen Ehewirkungsstatut geregelt, sondern unterstehen dem für die\nEntstehung bzw. Wirkungen des Kindsverhältnisses massgebenden Recht\n(Art. 68 und 82 IPRG).7\nAuch das deutsche Recht kennt den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils nur in abgeschwächter Form (§ 137 FamFG8). So ergibt sich\nnach deutscher Rechtsauffassung das gemeinsame Sorgerecht der Eltern unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1626 BGB9). Es wird darauf verzichtet, bei der\nScheidung die elterliche Sorge von Amts wegen zu überprüfen. Nur der Versorgungsausgleich ist zwingend mit der Scheidung durchzuführen (vgl.\n§ 1587 BGB). Die übrigen Nebenfolgen (\"Folgesachen\"), zu denen nebst dem\nSorgeverfahren unter anderem auch das nacheheliche Unterhalts- und Umgangsverfahren, der Zugewinnausgleich, das Wohnungszuweisungsverfahren\nund die Hausratsteilung gehören, können auf Antrag des Ehepartners mit dem\nScheidungsverfahren durchgeführt werden. Das alleinige Sorgerecht kann\neinem Elternteil auf Antrag in der Regel nur dann zugesprochen werden,\nwenn der andere Elternteil zustimmt oder das Gericht befindet, die Zuteilung\nentspreche dem Wohl des Kindes am besten (§ 1671 BGB). Ein solcher Antrag ist zwingend spätestens zwei Wochen vor der ersten Terminierung des\nScheidungsverfahrens einzureichen (§ 137 FamFG).\nbb) Die Parteien reichten unbestrittenermassen keinen Antrag zur Regelung des Sorgerechts ein. Als Folge davon bildete die Sorgerechtszuteilung\nnicht Gegenstand des Scheidungsverfahrens und somit auch nicht des Scheidungsurteils des Familiengerichts B. … Das heisst jedoch nicht, dass das\nScheidungsurteil eine Lücke aufweist, die durch nachträgliche Ergänzung zu\nschliessen wäre. Der Scheidungsrichter hat sämtliche Fragen geregelt, die bei\nder Scheidung geregelt werden mussten. Im Punkt der Sorgerechtszuteilung\ngreift unmittelbar die gesetzliche Regelung.\n\n6\nVgl. Ivo Schwander, Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Scheidungsurteile, FamPra 2009, S. 832, 844.\n7\nVgl. auch Paul Volken, IPRG Kommentar, Zürich 1993, Vor Art. 46–50 N. 2, S. 402, und\nArt. 63 N. 11, S. 482.\n8\nGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008.\n9\nBürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896.\n\n3\n2011\n\nDas Kantonsgericht hat daher zutreffend erwogen, dass das Scheidungsurteil unter diesen Umständen nicht ergänzt werden könne.\ncc) Auch die Voraussetzungen für eine Abänderung des betreffenden\nScheidungsurteils sind nicht erfüllt. Zwar wird in der Lehre zum Teil die\nMeinung vertreten, die Möglichkeit einer Abänderungsklage sei von den Gerichten grosszügig zu handhaben.10 Dazu bedarf es jedoch eines abänderbaren\nRechtstitels, der im vorliegenden Fall fehlt. Der ursprüngliche Scheidungsrichter hat das Sorgerecht gerade nicht beurteilt. Es liegen weder eine abänderbare Entscheidung noch ein gerichtlich gebilligter Vergleich zum Sorgerecht vor.\nc) Zu prüfen bleibt, ob das Kantonsgericht auch ausserhalb eines Ände-\nrungs- oder Ergänzungsverfahrens für das vorliegende Begehren zuständig ist.\naa) Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Behörden, seien es Gerichte\noder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person\noder des Vermögens des Kindes zu treffen. Zu diesen Massnahmen gehören\nunter anderem die Zuweisung, Ausübung und Entziehung der elterlichen Sorge sowie deren Übertragung (Art. 3 lit. a und b HKsÜ). Das Übereinkommen\nregelt die örtliche Zuständigkeit in Fragen der Sorgerechtszuteilung abschliessend, unterscheidet aber sachlich nicht zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Diese Regelung wird vielmehr den einzelnen Vertragsstaaten überlassen.\nbb) Es ist nicht klar, ob sich die Frage der zuständigen Behörde wiederum nach dem Kollisionsrecht richtet (IPRG) oder ob das innerstaatliche materielle Recht anwendbar ist.11 Für die Anwendung des IPRG spricht dessen abschliessender Charakter im Bereich des internationalen Zuständigkeitsrechts.\nGemäss Art. 79 IPRG sind für Klagen betreffend die Beziehungen zwischen\nEltern und Kind, insbesondere betreffend den Unterhalt des Kindes, grundsätzlich die schweizerischen Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt des beklagten Elternteils zuständig (Abs. 1). Dabei handelt es sich um\neine generelle Zuständigkeitsnorm für Status- und Unterhaltsprozesse mit\nAuslandberührung.12\nDie Frage kann jedoch offen bleiben, da auch das Zivilgesetzbuch eine\ngerichtliche Zuständigkeit vorsieht.\n\n10\nVgl. Schwander, S. 845.\n11\nVgl. den Verweis in Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 HKsÜ, der sich aber wohl nur auf\ndie materielle lex fori bezieht und nicht auf Zuständigkeitsfragen.\n12\nSiehr, Art. 79 N. 1, S. 791 f.\n\n4\n2011\n\n"}