{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2011-16_2021-02-17.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/22c4e284-0ecb-468e-8b8a-1e137141d4a5", "Checksum": "00feed58e661380f546c105c5573fb52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2011/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 17.02.2021 (publiziert) 10/2011/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 17.02.2021 (publié) 10/2011/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 17.02.2021 (pubblicato) 10/2011/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a und lit. b sowie Art. 5 Abs. 1 HKsÜ; Art. 79 und Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 134 und Art. 298a Abs. 2 ZGB. | Neuregelung der elterlichen Sorge im internationalen Verh&auml;ltnis; Zust&auml;ndigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:26:27", "Checksum": "8db2154d015a676a18691f377bf0a121", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 17.02.2021 (publiziert) 10/2011/16\nRegeste:\nArt. 3 lit. a und lit. b sowie Art. 5 Abs. 1 HKsÜ; Art. 79 und Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 134 und Art. 298a Abs. 2 ZGB. | Neuregelung der elterlichen Sorge im internationalen Verh&auml;ltnis; Zust&auml;ndigkeit\n\n 2011\n\nArt. 3 lit. a und lit. b sowie Art. 5 Abs. 1 HKsÜ; Art. 79 und Art. 85\nAbs. 1 IPRG; Art. 134 und Art. 298a Abs. 2 ZGB. Neuregelung der elterlichen Sorge im internationalen Verhältnis; Zuständigkeit (OGE\n10/2011/16 vom 30. September 2011)\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nWurde im deutschen Scheidungsverfahren die Sorgerechtszuteilung angesichts der gesetzlichen gemeinsamen elterlichen Sorge nicht beurteilt, so ist\ndas Scheidungsurteil nicht lückenhaft. Die elterliche Sorge kann daher in der\nSchweiz nicht auf dem Weg der Ergänzung oder Änderung des Scheidungsurteils neu geregelt werden (E. 2b).\nWird die Neuregelung der elterlichen Sorge verlangt, so sind in der\nSchweiz im Streitfall die Gerichte, nicht die vormundschaftlichen Behörden\nzuständig (E. 2c).\n\nA. reichte beim Kantonsgericht Klage auf Ergänzung bzw. Änderung des\nScheidungsurteils des deutschen Familiengerichts B. ein mit dem Hauptantrag, die Tochter C. unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen. Das\nKantonsgericht trat auf die Klage nicht ein, weil es sich nicht als zuständig\nerachtete. Eine hiegegen gerichtete Berufung von A. hiess das Obergericht\nteilweise gut; es wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens ans Kantonsgericht zurück.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– Die Appellantin verlangt die Zuteilung der alleinigen elterlichen\nSorge über die Tochter C. (geboren … 2003) sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs zum Vater des Kindes, welcher in Deutschland lebt. Für die\nDauer des Verfahrens beantragt die Appellantin die alleinige Obhut. Bei diesen Anträgen handelt es sich um Schutzmassnahmen im Sinne des Haager\nKindesschutzübereinkommens.1 Dieses geht dem schweizerischen Bundes-\n\n1\nÜbereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ, SR 0.211.231.011). Vgl. auch BGE 123 III 413 E. 2a, mit Hinweisen, und\nKurt Siehr, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 79 N. 15,\n\n1\n2011\n\ngesetz über das Internationale Privatrecht vor (Art. 79 Abs. 2 und 85 Abs. 1\nIPRG2). Sowohl Deutschland als auch die Schweiz haben das Haager Kindesschutzübereinkommen ratifiziert. Die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts erging zu einem Zeitpunkt, als das Übereinkommen bereits für beide\nStaaten in Kraft getreten war (für Deutschland am 1. Januar 2011). Das Übereinkommen ist daher auf die vorliegende Streitsache anwendbar (Art. 53\nAbs. 1 HKsÜ).\nDas Kind C. hat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz.\nSomit ist die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Behörden gegeben.3 Dies wird auch von den Parteien anerkannt. Umstritten ist hingegen,\nob innerstaatlich das Zivilgericht oder eine Verwaltungsbehörde zuständig\nist.\na) Das Kantonsgericht hält sich im Wesentlichen deshalb für nicht zuständig, weil die Sorgerechtsregelung nicht Bestandteil des deutschen Scheidungsurteils sei. Das betreffende Urteil bedürfe daher keiner Änderung beziehungsweise Ergänzung. Für die Umteilung der elterlichen Sorge (losgelöst\nvon eherechtlichen Belangen) seien aber nicht die Gerichte, sondern die Verwaltungsbehörden, vorliegend die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, zuständig. Dabei bezieht sich das Kantonsgericht auf Art. 298a Abs. 2 ZGB4,\nwelcher die Neuzuteilung der elterlichen Sorge unverheirateter Eltern regelt.\nb) Die Appellantin wendet im Wesentlichen dagegen ein, Art. 298a\nAbs. 2 ZGB sei nicht anwendbar, sondern gelte nur für Kinder, deren Eltern\nim Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet gewesen\nseien. Geschiedene Eltern seien nicht \"unverheiratet\" im Sinne von Art. 298a\nAbs. 2 ZGB, sondern es seien die scheidungsrechtlichen Bestimmungen und\nZuständigkeiten zu beachten.\naa) Wird die Ehe der Parteien in der Schweiz geschieden, so ist ohne\nWeiteres der Scheidungsrichter zur Neuregelung des Sorgerechts zuständig\n(Art. 134 ZGB). Dabei ist ein Änderungsverfahren durchzuführen, da die Regelung des Sorgerechts – auch wenn sie einvernehmlich erfolgte – stets Bestandteil des Scheidungsurteils ist.5\n\nS. 796, allerdings noch zum Haager Minderjährigenschutz-Übereinkommen vom 5. Oktober\n1961 (MSA).\n2\nBundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291).\n3\nArt. 85 IPRG und Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a und b HKsÜ.\n4\nSchweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).\n5\nSo neuerdings ausdrücklich Art. 283 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom\n19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).\n\n2\n2011\n\n"}