So werden in der Botschaft die Begriffe "unverheiratet" und "geschieden" wiederholt einander gegenübergestellt.18 d) Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht seine Zuständigkeit nicht verneinen. Vielmehr hätte der Einzelrichter in Familiensachen auf die Sache eintreten müssen. 18 Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1 Ziff. 244.41, S. 162 ff. 6