Der betreffende Abschnitt regelt die elterliche Sorge für nichteheliche Kinder.16 Im Unterschied zur entsprechenden deutschen Regelung wird dies im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt.17 Eine entsprechende Auslegung ergibt sich jedoch aus dem Gesetzeskontext. In diesen Fällen, bei welchen das Sorgerecht von Gesetzes wegen grundsätzlich der Mutter zufällt (Art. 298a Abs. 1 ZGB), macht die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörden durchaus Sinn. Diese sind näher an der Sache und in der Regel mit den Verhältnissen besser vertraut als das Gericht.