Das Kantonsgericht hat daher zutreffend erwogen, dass das Scheidungsurteil unter diesen Umständen nicht ergänzt werden könne. cc) Auch die Voraussetzungen für eine Abänderung des betreffenden Scheidungsurteils sind nicht erfüllt. Zwar wird in der Lehre zum Teil die Meinung vertreten, die Möglichkeit einer Abänderungsklage sei von den Gerichten grosszügig zu handhaben.10 Dazu bedarf es jedoch eines abänderbaren Rechtstitels, der im vorliegenden Fall fehlt. Der ursprüngliche Scheidungsrichter hat das Sorgerecht gerade nicht beurteilt. Es liegen weder eine abänderbare Entscheidung noch ein gerichtlich gebilligter Vergleich zum Sorgerecht vor.