Auch das deutsche Recht kennt den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils nur in abgeschwächter Form (§ 137 FamFG8). So ergibt sich nach deutscher Rechtsauffassung das gemeinsame Sorgerecht der Eltern unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1626 BGB9). Es wird darauf verzichtet, bei der Scheidung die elterliche Sorge von Amts wegen zu überprüfen. Nur der Versorgungsausgleich ist zwingend mit der Scheidung durchzuführen (vgl. § 1587 BGB).