Längst nicht alle Staaten kennen jedoch den in der Schweiz vertretenen Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, wonach in ein und demselben Gerichtsurteil der Statusentscheid der Auflösung der Ehe und sämtliche Nebenfolgen enthalten sein sollen.6 Entsprechend werden im internationalen Privatrecht die Beziehungen der Ehegatten zu ihren Kindern denn auch nicht im allgemeinen Ehewirkungsstatut geregelt, sondern unterstehen dem für die Entstehung bzw. Wirkungen des Kindsverhältnisses massgebenden Recht (Art. 68 und 82 IPRG).7 Auch das deutsche Recht kennt den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils nur in abgeschwächter Form (§ 137 FamFG8).