A. reichte beim Kantonsgericht Klage auf Ergänzung bzw. Änderung des Scheidungsurteils des deutschen Familiengerichts B. ein mit dem Hauptantrag, die Tochter C. unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen. Das Kantonsgericht trat auf die Klage nicht ein, weil es sich nicht als zuständig erachtete. Eine hiegegen gerichtete Berufung von A. hiess das Obergericht teilweise gut; es wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens ans Kantonsgericht zurück. Aus den Erwägungen: