Wurde im deutschen Scheidungsverfahren die Sorgerechtszuteilung angesichts der gesetzlichen gemeinsamen elterlichen Sorge nicht beurteilt, so ist das Scheidungsurteil nicht lückenhaft. Die elterliche Sorge kann daher in der Schweiz nicht auf dem Weg der Ergänzung oder Änderung des Scheidungsurteils neu geregelt werden (E. 2b). Wird die Neuregelung der elterlichen Sorge verlangt, so sind in der Schweiz im Streitfall die Gerichte, nicht die vormundschaftlichen Behörden zuständig (E. 2c).