{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2011-09-30", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2011-16_2011-09-30.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/22c4e284-0ecb-468e-8b8a-1e137141d4a5", "Checksum": "00feed58e661380f546c105c5573fb52"}, "Scrapedate": "2026-02-07", "Num": ["10/2011/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 30.09.2011 10/2011/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 30.09.2011 10/2011/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 30.09.2011 10/2011/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. a und lit. b sowie Art. 5 Abs. 1 HKsÜ; Art. 79 und Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 134 und Art. 298a Abs. 2 ZGB. | Neuregelung der elterlichen Sorge im internationalen Verh&auml;ltnis; Zust&auml;ndigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/57/2085", "Zeit UTC": "07.02.2026 02:16:51", "Checksum": "604b8c3ff98f5859b065c75f55ca078a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 30.09.2011 10/2011/16\nRegeste:\nArt. 3 lit. a und lit. b sowie Art. 5 Abs. 1 HKsÜ; Art. 79 und Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 134 und Art. 298a Abs. 2 ZGB. | Neuregelung der elterlichen Sorge im internationalen Verh&auml;ltnis; Zust&auml;ndigkeit\n\n cc) Im Allgemeinen ist die Vormundschaftsbehörde für die Umteilung\nder elterliche Sorge nur zuständig, wenn diese unbestritten oder unausweichlich ist (Art. 134 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2, Art. 298a Abs. 1 ZGB). In strittigen\nFällen ist in der Regel das Gericht zuständig. Das zivilprozessuale Verfahren\nist in diesen Fällen besser geeignet als das Verwaltungsverfahren. Namentlich\nist der Instanzenzug des Zivilverfahrens bei umstrittener elterlicher Sorge\ndem vormundschaftlichen Beschwerdeverfahren vorzuziehen, nicht zuletzt im\nHinblick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK13.\nEs sind keine Gründe ersichtlich, weshalb in Streitfällen mit Auslandberührung anders verfahren werden sollte. Eine Beurteilung durch den Zivilrichter ist gerade bei umstrittenen internationalen Sachverhalten geboten, weil\nsich unter Umständen schwierige kollisionsrechtliche Fragen stellen und ausländisches Recht anwendbar sein kann.14\nWeiter ist zu bedenken, dass hinsichtlich der Ordnung sämtlicher Kinderbelange uneingeschränkt die Offizialmaxime gilt. Diese gehört zum schweizerischen Ordre public. Die schweizerischen Gerichte haben daher – sobald sie\nmit der Gestaltung der Elternrechte befasst sind – von Amts wegen nötigenfalls auch den Kinderunterhalt und das Besuchsrecht festzulegen.15 Unter diesen Umständen ist aber im Falle geschiedener Ehegatten das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht am besten geeignet, ein (strittiges) Begehren auf Umteilung des Sorgerechts zu behandeln.\ndd) Entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts ist Art. 298a Abs. 2 ZGB\nvorliegend nicht anwendbar. Der betreffende Abschnitt regelt die elterliche\nSorge für nichteheliche Kinder.16 Im Unterschied zur entsprechenden deutschen Regelung wird dies im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt.17 Eine\nentsprechende Auslegung ergibt sich jedoch aus dem Gesetzeskontext. In diesen Fällen, bei welchen das Sorgerecht von Gesetzes wegen grundsätzlich der\nMutter zufällt (Art. 298a Abs. 1 ZGB), macht die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörden durchaus Sinn. Diese sind näher an der Sache und in\nder Regel mit den Verhältnissen besser vertraut als das Gericht. Im Falle einer\ngemeinsamen elterlichen Sorge unverheirateter Eltern hat die Vormundschaftsbehörde bereits überprüft, ob die Gemeinschaft genügend stabil ist\n(Art. 298a Abs. 1 ZGB). Zusätzlich genehmigte sie den Unterhaltsvertrag\n\n13\nEuropäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101).\n14\nVgl. Art. 15 ff. HKsÜ.\n15\nBGE 126 III 302 f. E. 2a bb mit Hinweisen.\n16\nIngeborg Schwenzer, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 4. A., Basel\n2010, Art. 298 N. 1, S. 1582.\n17\n§ 1626a BGB.\n\n5\n2011\n\nzwischen unverheirateten Eltern (Art. 287 ZGB). Unter Umständen war die\nVormundschaftsbehörde auch bei der Feststellung der Vaterschaft beteiligt\n(Art. 309 ZGB).\nDiese Sachnähe der Vormundschaftsbehörden fehlt bei Kindsbelangen\ngeschiedener Eltern regelmässig. Auch aus den Materialien geht hervor, dass\nder Gesetzgeber in Art. 298a ZGB mit \"unverheiratete Eltern\" nicht auch geschiedene Eheleute meinte. So werden in der Botschaft die Begriffe \"unverheiratet\" und \"geschieden\" wiederholt einander gegenübergestellt.18\nd) Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht seine Zuständigkeit nicht verneinen. Vielmehr hätte der Einzelrichter in Familiensachen auf\ndie Sache eintreten müssen.\n\n18\nBotschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November\n1995, BBl 1996 I 1 Ziff. 244.41, S. 162 ff.\n\n6\n"}