45 Vgl. Art. 8 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG/SH, SHR 451.100), wonach Gegenstände, deren Schutzwürdigkeit sich aus ihrer Bedeutung als wertvolles Einzelobjekt ergibt – darunter namentlich Baudenkmäler, einzelne Gebäudeteile und dergleichen –, in Schutzinventare aufzunehmen und durch eine Verfügung zu schützen sind;