Das gilt ohne weiteres für den Fall, dass entsprechend der Behauptung der Beklagten kein Leihverhältnis mit daraus folgendem Besitzesanspruch besteht. Soweit in der seinerzeitigen Überlassung des "Kapitals" an die Beklagte zwecks Ausstellung eine stillschweigend vereinbarte Gebrauchsleihe zu sehen sein sollte, ist das entsprechende Rechtsverhältnis mit der Kündigung durch die Kläger – welcher nachträglich auch der dritte Miteigentümer zugestimmt hat – dahingefallen. Der Heraus- bzw. Rückgabeanspruch der Kläger gegenüber der Beklagten ist daher berechtigt. Damit erweist sich die Berufung als unbegründet. Die Klage ist in ihrem Hauptantrag gutzuheissen und das angefochtene Urteil