Schutzverfügung erfüllt sein könnten.45 Es rechtfertigt sich jedoch, das Urteil auch dem für eine allfällige Schutzverfügung zuständigen Stadtrat und dem bei besonders schutzwürdigen Objekten zuständigen Regierungsrat (vgl. Art. 8a Abs. 1 i.V.m. Art. 6 und Art. 6a NHG/SH) mitzuteilen; dies auch vor dem Hintergrund, dass Kanton und Stadt Schaffhausen zur Sicherung der Hallen für neue Kunst mit der Beklagten und der "X. Collection" eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben. Die strittige Herausgabe steht daher im genannten Sinn unter dem Vorbehalt der Vorschriften des Urheberrechts und des Denkmalschutzes.