Die Beklagte spricht im Zusammenhang mit dem Urheberrecht sinngemäss auch das öffentliche Interesse am Erhalt des "Kapitals" in den Hallen für neue Kunst an. Allfällige öffentlichrechtliche Verfügungsbeschränkungen sind im vorliegenden Zivilprozess ebenfalls nicht zu prüfen. Daher muss insbesondere auch offenbleiben, ob beim "Kapital" als Rauminstallation in den Hallen für neue Kunst die Voraussetzungen für eine denkmalpflegerische