Befand sich aber das "Kapital" tatsächlich im Besitz der Beklagten, so war deren Passivlegitimation für die beantragte Herausgabe jedenfalls bei Rechtshängigkeit des Verfahrens gegeben. Soweit der Besitz im Zusammenhang mit dem Wechsel der nutzungsberechtigten Partei des Nutzungsvertrags mit der Stadt Schaffhausen auf die "X. Collection" übergegangen ist, ist die Beklagte sodann Prozessstandschafterin für diese geblieben.42 6.– Die Beklagte macht noch geltend, die Herausgabe des "Kapitals" sei urheberrechtlich unzulässig. Im vorliegenden Verfahren geht es um den sachenrechtlichen Herausgabeanspruch. Sachübereignung einerseits und Übertragung von Urheber-