In der Gesamtbetrachtung ist dem Kantonsgericht unter den geschilderten Umständen beizupflichten, dass die vorhandenen Belege keinen andern Schluss zulassen, als dass sich das "Kapital" nach seiner Installation in den Hallen für neue Kunst und jedenfalls bis nach der Klageerhebung im Besitz der Beklagten als für die Ausstellungsstücke verantwortlicher Betreiberin der Hallen befunden hatte. … f) Befand sich aber das "Kapital" tatsächlich im Besitz der Beklagten, so war deren Passivlegitimation für die beantragte Herausgabe jedenfalls bei Rechtshängigkeit des Verfahrens gegeben.