zungsvertrags nur als Organ einer juristischen Person. Die Rechtsstellung, auf welcher der Besitz beruht, betrifft somit nach wie vor jedenfalls nicht X. persönlich. In der Gesamtbetrachtung ist dem Kantonsgericht unter den geschilderten Umständen beizupflichten, dass die vorhandenen Belege keinen andern Schluss zulassen, als dass sich das "Kapital" nach seiner Installation in den Hallen für neue Kunst und jedenfalls bis nach der Klageerhebung im Besitz der Beklagten als für die Ausstellungsstücke verantwortlicher Betreiberin der Hallen befunden hatte.