Damit wurde im Ergebnis nicht in Frage gestellt, dass die Beklagte die Verhältnisse gemäss der seinerzeit vereinbarten Sach- und Rechtslage – mit zumindest konkludenter Anerkennung der Verantwortung aus der Übernahme der ausgestellten Werke im Sinn der Vereinbarung mit der F.-art AG – bis dahin effektiv gelebt hatte. Wenn im Übrigen nach Auffassung der Beklagten die "X. Collection" – nach ihren Angaben ein Verein – Besitzerin der Kunstwerke sein soll, zeigt dies letztlich, dass es auch für die Beklagte bei der Frage des Besitzes nicht entscheidend auf die "Schlüsselgewalt" von X. ankommt, handelt doch dieser auch nach dem vereinbarten Wechsel der Partei des Nut-