die Rechte und Pflichten daraus wurden sodann nur rückwirkend per 1. Januar 2007 an die "X. Collection" abgetreten. Damit wurde im Ergebnis nicht in Frage gestellt, dass die Beklagte die Verhältnisse gemäss der seinerzeit vereinbarten Sach- und Rechtslage – mit zumindest konkludenter Anerkennung der Verantwortung aus der Übernahme der ausgestellten Werke im Sinn der Vereinbarung mit der F.-art AG – bis dahin effektiv gelebt hatte.