Sie wurde gemäss Protokoll von den weiteren Anwesenden – darunter der damalige Präsident und weitere Mitglieder des Stiftungsrats der Beklagten sowie X. – nicht in Frage gestellt. Am 28. September 1998 wandte sich D. – inzwischen zeichnungsberechtigter Vizepräsident des Stiftungsrats der Beklagten – unter anderem an die Kläger unter Hinweis darauf, dass er es im Stiftungsvorstand übernommen habe, die Leihverträge auszuarbeiten, welche die Stiftung – d.h. die Beklagte – mit den Leihgebern abschliessen möchte. Er legte dem Brief den Entwurf einer Vereinbarung bei, wonach der Leihgeber der Stiftung auf unbestimmte Zeit Werke "gemäss beiliegender Liste (Anhang 1)" überlasse.