Als sogenannter Standardvertrag solle ein möglichst einfacher Leihvertrag "zwischen Leihnehmer (Stiftung) und Leihgeber" formuliert werden. Bezüglich des "Kapitals" wurden die Anwesenden von D. über die vertragliche Situation zwischen diesem und den Klägern orientiert mit dem Hinweis, dass weiterhin auf ein einvernehmliches Hierbleiben des Werks hingearbeitet werde. Mit dieser "vertraglichen Situation" konnte nur das Miteigentum am "Kapital" nach dessen Übernahme von der F.-art AG gemeint sein. Sie wurde gemäss Protokoll von den weiteren Anwesenden – darunter der damalige Präsident und weitere Mitglieder des Stiftungsrats der Beklagten sowie X. – nicht in Frage gestellt.