X. übernahm gemäss Vereinbarung weiterhin die künstlerische Leitung der Hallen, die er nach Angaben der Beklagten schon seit Anbeginn innegehabt hatte. Für den ihm unterstellten Basisunterhalt und Hausdienst war ein separater Pauschalvertrag vorgesehen. In diesem Sinn beauftragte die Beklagte gleichentags die Z. AG (Präsident des Verwaltungsrats: 39 Vgl. Berufungsbegründung … (mit Hinweis darauf, dass der Besitzer eines Parkhauses beispielsweise nicht automatisch Besitzer der darin eingestellten Fahrzeuge sei). 40 … vgl. auch die entsprechende Bezeichnung im Prospekt der Hallen für neue Kunst.