Dass die Beklagte X. bei der Verwaltung der Hallen und der Ausstellungsobjekte teilweise freie Hand gelassen haben mag, bedeutet jedenfalls nicht, dass sie sich damit ihrer seinerzeit eingeräumten Rechtsstellung und damit auch des Besitzes an den nach ausdrücklicher Vereinbarung ihr – und nicht etwa ihrem Geschäftsführer – überlassenen Kunstwerken entledigt hätte. Als blosser Verwalter der Hallen – wie ihn die Beklagte selber bezeichnet – blieb X. der Beklagten im Grundsatz jedenfalls untergeordnet. Nachdem X. als Geschäftsführer der Beklagten zurückgetreten war, schloss die Beklagte mit ihm am 23. August 1997 eine Vereinbarung, um die Zusammenarbeit neu zu regeln.