die Ausstellung gelangen könnten. Damit betrifft die Rechtsstellung, auf welcher der Besitz beruht, d.h. der zugrundeliegende Gebrauchsüberlassungsvertrag bezüglich der ausgestellten Kunstwerke, die Beklagte als juristische Trägerin der Hallen – als welche sie sich ausdrücklich selber bezeichnet40 – und nicht ihre Organe.