Dabei handelt es sich um die vertragliche Übergabe bzw. Überlassung der Kunstwerke als solcher zum bezweckten Gebrauch, mithin – da unentgeltlich – um die Überlassung im Rahmen einer Gebrauchsleihe gemäss Art. 305 ff. OR38 und damit um einen Vorgang, der ohne weiteres Besitz des Übernehmenden an den vereinbarungsgemäss über-