zugestimmt. Er kann daher offenbleiben, ob es sich tatsächlich um einen Fall von Art. 648 Abs. 2 ZGB handle oder nicht. … h) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sich das "Kapital" seinerzeit im Eigentum der F.-art AG befunden hatte. Diese verkaufte es über die E. AG an ihre Aktionäre, nämlich an die beiden Kläger und C. Letzterer verkaufte seinen Anteil an D. weiter. Demnach befindet sich das "Kapital" heute im Miteigentum der beiden Kläger und von D. Die drei Miteigentümer haben aufgrund der nachträglichen Zustimmung von D. übereinstimmend beschlossen, die Herausgabe des Werks zu verlangen.