er war aber jederzeit frei in seinem Entscheid, ob er seine Zustimmung erteilen wolle oder nicht. Im Übrigen war er jahrelang Mitglied des Stiftungsrats der Beklagten, so dass er bei der vorliegenden Auseinandersetzung zeitweise gleichsam zwischen den Fronten stand. Es liegt jedenfalls keine Konstellation vor, welche unter gewissen, ausserordentlichen Umständen die nachträgliche Schaffung einer Tatsache als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnte.33 Der Umstand, dass D. der verlangten Herausgabe des "Kapitals" nachträglich ebenfalls zugestimmt hat, ist daher als echtes Novum noch zu berücksichtigen. Demnach haben alle drei Miteigentümer der strittigen Herausgabe