177 Abs. 1 ZPO/SH). Nachträgliche Vorbringen werden demnach nur zugelassen, wenn es sich um sogenannte echte Noven handelt, d.h. um rechtserhebliche Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss der Hauptverhandlung ereignet haben oder welche die behauptungsbelastete Partei erst danach festzustellen vermochte. Dagegen sind sogenannte unechte Noven, d.h. Tatsachen, die bereits vor jenem Zeitpunkt existierten, jedoch aus Nachlässigkeit oder absichtlich nicht rechtzeitig in den Prozess eingebracht wurden, nicht zu beachten.32 Bei der nachträglichen Zustimmung von D. handelt es sich um eine Tatsache, die sich erst nach der Hauptverhandlung ereignet hat.