Anstrengungen ein Einverständnis von D. nicht früher hätten erhältlich machen können. Die gemeinsame Erklärung vom 7. März 2008 sei im Übrigen rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich. Eine Zustimmung von D. zum vorliegenden Prozess liege damit nicht vor. Mit den bis zum Schluss der letzten Vorbringen zur Hauptverhandlung – d.h. im erstinstanzlichen Hauptverfahren – nicht geltend gemachten tatsächlichen Behauptungen, Bestreitungen und Einreden ist die säumige Partei ausgeschlossen, wenn sie nicht glaubhaft zu machen vermag, dass sie dieselben trotz aller Anstrengung nicht habe anrufen können (Art. 177 Abs. 1 ZPO/SH).