648 Abs. 2 ZGB der Zustimmung aller Miteigentümer bedürfe. Bei der nachträglichen Zustimmung von D. handle es sich um ein Novum, das verspätet eingebracht worden und daher nicht zu berücksichtigen sei. Die Kläger hätten nicht dargelegt, weshalb sie trotz aller 30 BGE 116 II 710 E. 2a mit Hinweisen. 31 Oben, lit. e. 18 2013