Inzwischen hat sich auch D., der dritte Miteigentümer, dem Herausgabebegehren angeschlossen. Gemäss Erklärung vom 7. März 2008 sind alle drei Miteigentümer übereinstimmend zum Entscheid gelangt, dass ihnen keine andere Möglichkeit offenstehe als diejenige, gemeinsam die Herausgabe des Werks zu verlangen. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, die Herausgabe des "Kapitals" würde eine Zweckänderung nach sich ziehen, wozu es – falls tatsächlich Miteigentum vorliegen sollte – gemäss Art. 648 Abs. 2 ZGB der Zustimmung aller Miteigentümer bedürfe.