Die Darstellung und Argumentation der Beklagten vermag daher die Vermutung des Miteigentums nicht zu widerlegen. Demnach ist mit dem Kantonsgericht Miteigentum der Kläger und von D. am "Kapital" anzunehmen. Damit ist insbesondere auch das mit einer Gesamthandgemeinschaft verbundene Erfordernis einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht zu prü-