Dabei handelt es sich um typische Vorkehren zur Erhaltung und Verwaltung der Sachen. Auch die Klageeinleitung als solche, für welche sich die Kläger ausdrücklich auf einen Mehrheitsbeschluss nach miteigentumsrechtlichen Grundsätzen berufen, vermag die besondere Beziehung der drei Sammler nicht zu begründen. 29 Jürg Wichtermann, Basler Kommentar (Fn. 5), Art. 652 N. 9, 13, 15, S. 951 ff.; Brunner/ Wichtermann, vor Art. 646–654a N. 14, S. 868. 17 2013