Wer Gesamteigentum behauptet, hat dies zu beweisen.29 Aus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, inwieweit zwischen den Klägern und D. eine besondere Beziehung vorläge, die im Zusammenhang mit dem "Kapital" zum Erreichen eines bestimmten Zwecks besondere persönliche oder materielle Leistungen erfordern würde, die über die Erhaltung und Verwaltung der Sache hinausgingen. Die F.-art AG hat ihre Kunstsammlung an ihre drei Aktionäre gemeinsam verkauft – ein Vorgang, der nach allgemeinem Grundsatz Miteigentum begründet. Einer der Käufer – C. – verkaufte seinen Anteil weiter. In dieses Rechtsgeschäft wurden die andern Berechtigten nicht mit einbezogen.