Verschiedene andere Leihgaben wurden [X.] zugeordnet. Das zeigt, dass jedenfalls klar unterschieden wurde zwischen Leihgaben von X. und solchen der "Gesamt-F." und dass insbesondere die Beklagte – die sich das Verhalten und das Wissen ihrer Stiftungsratsmitglieder anrechnen lassen muss – das "Kapital" nicht als Leihgabe von X. betrachtete. Angesichts der aktenkundigen, dokumentierten Vorgeschichte liegt es vielmehr nahe, dass im Inventar bezüglich des "Kapitals" mit "Gesamt-F." der aus dem Verkauf der Sammlung der F.-art AG stammende gemeinsame Sammlungsteil "0000" gemeint war. In der Stiftungsratssitzung vom 7.