Aus dem Umstand, dass das "Kapital" im erwähnten Anhang II – mit den zum Verkauf vorgesehenen Werken – nicht aufgeführt ist, lässt sich angesichts des separaten Vertrags über die nicht zum Verkauf vorgesehenen, im gemeinsamen Eigentum der ehemaligen Aktionäre befindlichen Werke – mit ausdrücklicher Erwähnung des "Kapitals" – nichts zugunsten des Standpunkts der Beklagten ableiten, das "Kapital" habe sich nicht im gemeinsamen Eigentum der ehemaligen Aktionäre befunden. Vielmehr bilden die beiden Verträge vom 25. September 1991 ein weiteres Indiz dafür, dass das "Kapital" zur seinerzeit verkauften Sammlung der F.-art AG gehörte.