Im Ergebnis bildet das Memorandum somit ein weiteres Indiz dafür, dass das "Kapital" Bestandteil der an die Kläger und C. verkauften Sammlung der F.-art AG war. Gemäss Besprechung vom 8. Juli 1991 zwischen C., den beiden Klägern und X. wurde die Sammlung schliesslich in vier Teile aufgeteilt – wobei die Zugehörigkeit der Werke durch die ersten vier Zahlen der Werknummer gekennzeichnet wurde –, nämlich in die Teile "0000 gemeinsam", "1000 …" (d.h. C. zugehörig), "2000 …" (d.h. B. zugehörig) und "3000 …" (d.h. A. zugehörig). Aufgrund einer unbestrittenermassen von X. stammenden Liste gehörte zum Teil "Sammlung F. 0000" auch das "Kapital".